Caren Büning, VWheute, vom 5. September 2017

Aufgrund der aktuellen Ereignisse, widmen wir uns auf der diesjährigen K-Tagung im Themenblock Personenschäden unter anderem auch der Deckungs- und Haftungsfrage bei Terrorakten mit KFZ als Tatwaffe. Diese Art von Anschlägen hat insbesondere in den letzten Jahren in Europa zugenommen. Als jüngstes Beispiel ist der Terroranschlag in Barcelona vom 17. August 2017 mit 16 Todesopfern und 118 Verletzten zu nennen.

Neben den erschütternden, persönlichen Schicksalen ergeben sich bei einer solchen Attacke zahlreiche juristische und versicherungstechnische Fragestellungen. Welche Ansprüche haben die Opfer? Wer übernimmt diese Ansprüche?
Die Deckungs- und Haftungsfrage wird in den europäischen Ländern ganz unterschiedlich gehandhabt.

Obwohl vorsätzliche Taten von der Deckung unter einer KFZ-Police in der Regel in den meisten Ländern ausgeschlossen sind, können sich dennoch Konstellationen ergeben, bei denen der KFZ-Haftpflichtversicherer verpflichtet ist zumindest für einen Teil der Entschädigungsleistung aufzukommen. Darüber hinaus sind Terrorakte in vielen europäischen Ländern nicht grundsätzlich von der Deckung in den Kfz Haftpflichtpolicen ausgeschlossen, so auch in Deutschland.

In Deutschland hängt die Deckungs- und Haftungsfrage sehr von den Umständen der jeweiligen Attacke ab. Es gibt Konstellationen, bei denen der (unschuldige) Halter und sein KFZ-Haftpflichtversicherer aufgrund der Halterhaftung herangezogen werden können, zum Beispiel wenn ein Attentäter ein Fahrzeug über eine Mietwagenfirma anmietet.

Dann muss die Mietwagenfirma – und somit der KFZ-Haftpflichtversicherer – im Rahmen der Halterhaftung nach § 7 StVG einstehen, da das Fahrzeug willentlich und wissentlich überlassen wurde.

Anders war es bei dem Attentat auf dem Berliner Weihnachtsmarkt in Dezember 2016: Hier hatte der Arbeitgeber (und Halter des Fahrzeuges) des ermordeten Fahrers dem Attentäter das Fahrzeug nicht willentlich und wissentlich überlassen und damit war eine Halterhaftung nicht gegeben.

Deshalb sind in diesem Fall derzeit neben der Verkehrsopferhilfe, auch das Bundesamt für Justiz mit dem Härtefallfonds sowie das Landesamt für Gesundheit und Soziales, das Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz gewährt, involviert.

In einigen europäischen Ländern gibt es staatliche Mittel, um die Opfer solcher Attentate zu entschädigen, z.B. in Frankreich, Belgien und Spanien. So wurden die französischen Opfer der Nizza Attacke in 2016 aus einem staatlichen Fond entschädigt.

Die Verkehrsopferhilfe in Deutschland war ursprünglich nicht für Entschädigungsleistungen nach Terroranschlägen gedacht. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der in jüngster Zeit angestiegenen Anzahl von Terrorakten besteht ein zunehmender Diskussionsbedarf hinsichtlich der Entschädigungsleistung für die Opfer solcher Taten.

Caren Büning ist einer der beiden Market Manager für den deutschen Markt bei der Scor Global P&C. Sie ist zudem Moderatorin der K-Tagung 2017 in Köln.