November 2025 - "Disrupt or be disrupted: Was kann die Versicherungswirtschaft vom Silicon Valley für die Zukunft lernen?"
Am Donnerstag, den 27. November 2025 richteten Dr. Georg Fürlinger, Geschäftsführer von Atlantics Innovation aus Wien und Onnen Siems mit Jan-Niklas Cirillar den Blick nach Kalifornien. Welche Prinzipien aus dem Silicon Valley können die Versicherungswirtschaft inspirieren, um Innovation, Geschwindigkeit und Veränderungsbereitschaft zu fördern?
August 2025 - "Wetter oder Wandel? Die Grenzen zwischen Zufall und Trend – und wie die Versicherungswirtschaft auf den Klimawandel reagieren kann"
Am Donnerstag, den 25.08.2025 diskutierten die Meteorologin Prof. Dr. Stephanie Fiedler (Professorin am Institut für Umweltphysik der Universität Heidelberg) und Onnen Siems mit Unterstützung von Louis Wüllner (beide Meyerthole Siems Kohlruss) über die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Klimawandel und deren versicherungstechnischen Folgen sowie mögliche Anpassungsstrategien.
Diese Episode der Aktuariellen Stunde mit Prof. Dr. Stephanie Fiedler ist ab sofort auch auf Spotify verfügbar.
Links zu Ressourcen aus der Folge:
Ressourcen auf Englisch:
Sechster Sachstandsbericht des IPCC
Sechster Sachstandsbericht des IPCC - Zusammenfassung für Entscheidungsträger
Ressourcen auf Deutsch:
Fragen der Zuschauer:innen
Für Schäden durch Starkregen sind neben der Gefährdung auch Gebäudemerkmale (Vorhandensein Untergeschoss, Lichtschächte, Tiefgaragen-Einfahrten etc.) relevant. Fließen Gebäudemerkmale, welche einen Einfluss auf die Schäden haben, auch in die Modelle ein?
Wüllner: Der Rain Chasers simuliert Starkregenereignisse basierend auf der umliegenden Topografie und berücksichtigt Gebäudemerkmale wie die genannten nicht. Erste Analysen haben jedoch bereits gezeigt, dass Adress- und Gebäudemerkmale, wie beispielsweise die Gebäudehöhe, deutliches Potenzial für weitere Risikodifferenzierung aufweisen. Die Kombination aus der MSK-Starkregenzone des Rain Chasers und weiteren adressbezogenen Merkmalen wird unser Portfolio in Zukunft unter dem Namen „MSK-Starkregenindex” erweitern und somit eine noch präzisere Bewertung des Starkregenrisikos ermöglichen.
Könnten Sie nochmal den Unterschied zwischen AEP und OEP erklären?
Wüllner: Die OEP-Kurve (Occurrence Exceedance Probability) gibt die Wahrscheinlichkeit an, dass mindestens ein Einzelereignis im Jahr eine bestimmte Schadenhöhe überschreitet. Im Gegensatz dazu gibt die AEP-Kurve (Aggregate Exceedance Probability) die Wahrscheinlichkeit der Überschreitung der Schadenhöhe im Jahresaggregat an. Die OEP-Kurve misst also intuitiv das Risiko großer Einzelereignisse, während die AEP-Kurve auch das Risiko berücksichtigt, dass mehrere Ereignisse in einem Jahr auftreten.
Juni 2025 - "Ein Leben ohne Rückversicherung ist möglich, aber sinnlos – Gedanken zur Solvabilität"
Am Freitag, den 27. Juni diskutierten Dr. Stefan Ostermeier (Generalbevollmächtigter der Deutsche Rück sowie CFO der Deutsche Rück Schweiz), Lena Porschen und Dr. Andreas Meyerthole (beide MSK) unter dem Titel: "Ein Leben ohne Rückversicherung ist möglich, aber sinnlos – Gedanken zur Solvabilität". Dabei wurde ein kritischer Blick auf die Bedeutung des Risikotransfers im aktuellen Aufsichtsregime geworfen.
März 2025 - "Tierkrankenversicherung: Wege in den erfolgreichen Markteintritt"
Am Donnerstag, den 27. März 2025 diskutierte Dr. Henning Saxe, Direktor Sachversicherung bei LVM Versicherung Münster, mit Florian Bohl und Thomas Lorentz, beide leitende Berater, unter dem Titel „Tierkrankenversicherung: Wege in den erfolgreichen Markteintritt“ über Herausforderungen und Chancen des Markteintritts in die Tierkrankenversicherung.
Die Beweggründe für den Markteintritt der LVM, Produktentwicklungsprozess, GOT-Neuerung, Schadenentwicklungen und zunehmender Wettbewerb – das sind nur einige der Themen, denen wir in dieser Folge nachgegangen sind.
Februar 2025 - "Druck auf den Beitragsanpassungen in der Sachversicherung – Ist der Klimawandel ein Freifahrtschein?"
Ausnahmsweise an einem Mittwoch, den 26. Februar diskutierten Rechtsanwalt Dr. Stefan Segger (Geschäftsführer Segger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH), Anne Blauth (Aktuarielle Beraterin, MSK) und Dr. Andreas Meyerthole (Geschäftsführer MSK) erneut über das Thema Beitragsanpassungsklauseln.
Fragen der Zuschauer:innen
Gibt es ein Muster für eine Widerspruchsklausel in der Beitragsanpassung?
Dr. Segger: Es gibt nach unserer Kenntnis kein öffentlich zugängliches Muster einer solchen Klausel. In älteren Bedingungswerken finden sich mitunter Formulierungen, die sich auf eine Beschreibung des Verfahrens beschränken und die man daher als Widerspruchsklausel bezeichnen könnte. Wenn Sie eine neue Klausel entwerfen wollen, sollten Sie immer auch den Maßstab der Anpassung in der Klausel regeln. Die reine Widerspruchsklausel hat zwar gute Argumente für sich, die meisten Juristen werden sie aber wohl für unwirksam halten.
Sind aus Ihrer Sicht Beitragsanpassungen immer „symmetrisch“ zu formulieren“ Also dass bei einer Überprüfung nach „anerkannten versicherungsmathematischen Methoden“ Kunden ggf. auch Preisreduktionen weitergegeben werden müssen?
Dr. Segger: Ja, es wird einheitlich verlangt, dass eine Beitragsanpassung in beide Richtungen wirken und die Klausel auch entsprechend formuliert sein muss.
Mir sind BAK bekannt, welche Formulierungen wie „der neue Beitragssatz darf nicht höher sein, als der Beitragssatz für den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft“. Schlagen Sie, Herr Dr. Segger, Kunden vor, so eine Bindung des Neugeschäftspreises an die BAP in die Klausel aufzunehmen?
Dr. Segger: Nach meiner Auffassung ist die Aufnahme einer solchen Formulierung in die Klausel nicht notwendig. Ob es inhaltlich ein Gebot gibt, den neuen Beitragssatz nicht höher sein zu lassen als im Neugeschäft, ist eine schwierige Frage. Einen strikten Gleichbehandlungsgrundsatz kennen wir in der Kompositversicherung nur bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Selbst wenn man aber eine Pflicht zur materiellen Gleichbehandlung annehmen würde, wäre das kein Umstand, der aus meiner Sicht in der Klausel verankert sein müsste.
Was wäre denn mit einem Temperatur-Index im Kontext des Klimawandels?
Blauth: Sofern die Anpassung anhand eines solchen Index vertraglich fixiert wird, sollte eine Temperatur-Indexanpassung möglich sein. Aus aktuarieller Sicht ist die Anpassung schwieriger zu argumentieren, da sich nicht ohne weiteres aussagen lässt, inwiefern sich durch den Anstieg der Durchschnittstemperatur um z.B. +0,1 Grad Celsius auch das Schadengeschehen ändert (wann und in welcher Höhe?); es besteht das Risiko einer auf Dauer überhöhten oder zu geringen Anpassung.
Wenn ich eine unternehmensindividuelle Beitragsanpassungsklausel (ohne Treuhänder) vereinbart habe, bin ich als Unternehmen dann gezwungen, gewisse Anpassungs-/Überprüfungsrhythmen einzuhalten, wenn ich schon einmal angepasst habe? Oder kann ich individuell z.B. in 2025 anpassen und dann ggf. erst wieder in 2029?
Dr. Segger: Eine perfekte Klausel würde den Überprüfungsturnus selbst festlegen. Wenn die Klausel diesen Turnus selbst nicht regelt, dann wird man zumindest verlangen, dass die Überprüfung nicht willkürlich, sondern in regelmäßigen Abständen erfolgt. Wenn das in der Vergangenheit nicht der Fall war, halte ich es für vertretbar, mit der nächsten Überprüfung unternehmensintern einen entsprechenden Turnus zu dokumentieren und sich anschließend daran zu halten.
Rückversicherung ist ja auch ein Instrument zur Reduktion des Risikokapitals. Wenn im letzten Beispiel die Ansetzung der RV Kosten kritisch sein könnte – wie sähe es dann mit den Kapitalkosten für das Risikokapital aus?
Blauth: Ähnlich wie der Ansatz der RV-Kosten ist auch für die Kapitalkosten die Argumentation ausschlaggebend; insbesondere ist der Zusammenhang zur Schadenentwicklung nachzuweisen, sofern Kapitalkosten nicht explizit in der Klausel genannt werden.